Jede Pflichtschule muss die Eltern über die Möglichkeiten der Tagesbetreuung informieren und den Bedarf dafür erheben. Sind 15 Schülerinnen und Schüler angemeldet, so ist die Schule verpflichtet, eine Tagesbetreuung einzurichten. Die Gruppen können sich aus Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassen, verschiedener Schulstufen und mehrerer Schulen zusammensetzen.
Der Tagesbetreuung liegt ein pädagogisches Konzept zugrunde. Für den jeweiligen Schulstandort ist es im Sinne von Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Personalentwicklung wichtig, gerade die Tagesbetreuung als Teil eines pädagogischen Gesamtkonzepts zu sehen. Der Nachmittag sollte auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen - wie z.B. mit Sportvereinen oder Musikschulen - zur Mitgestaltung an der Tagesbetreuung genutzt werden.
Wichtig: Kinder können, wenn sie die "getrennte Form" der Tagesbetreuung (Unterrichtsteil und Betreuungsteil erfolgen getrennt - Unterricht am Vormittag, Betreuung am Nachmittag) besuchen, auch tageweise angemeldet werden.
In jedem Bundesland sollen Experten und Expertinnen bei Bedarf Schulerhalter, Eltern und Schulleitung vor Ort bei der Einrichtung einer Tagesbetreuung beraten.
Das Gesetz für die Tagesbetreuung ist ab dem Schuljahr 2006/07 in Kraft. Siehe auch: www.neueschule.gv.at
Broschüre: Psychologische Empfehlung zur Tagesbetreuung:
• www.schulpsychologie.at/download/tagesbetreuung (PDF)
Tagesbetreuung – Informationen:
Burgenland
> www.lsr-bgld.gv.at
Kärnten
> www.landesschulrat-kaernten.at
Niederösterreich
> www.noe.gv.at
Oberösterreich
> www.lsr-ooe.gv.at (PDF)
Salzburg
> www.salzburg.gv.at
Steiermark
> www.lsr-stmk.gv.at
Tirol
> www.tibs.at
Vorarlberg
> www.vorarlberg.at
Wien
> www.wien.gv.at
Schulorganisationsgesetz
Führung ganztägiger Schulformen
§ 8d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie dass die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.
(2) Der Festlegung der Standorte öffentlicher ganztägiger Schulformen hat eine Information der Erziehungsberechtigten voranzugehen. Auf der Grundlage der für die Bildung einer Schülergruppe (getrennte Abfolge von Unterricht und Tagesbetreuung) bzw. einer Klasse (verschränkte Form von Unterricht und Tagesbetreuung) erforderlichen Zahl an Anmeldungen von Schülern für die Tagesbetreuung ist die Schule als solche mit Tagesbetreuung zu führen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. Die Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen hat auf Grund der Vorschriften über die Schulerhaltung zu erfolgen, wobei auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen ist, die Schulerhalter zu befassen sind und – unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote – eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist.
________________________________________
Aufgrund der Ausweitung der Nachmittagsbetreuung an den Schulen ab dem Schuljahr 2006/07 wird in manchen Regionen zusätzlicher Beförderungsbedarf bei der Heimfahrt der Schüler/innen notwendig sein.
Diese zusätzlichen Beförderungen werden vom örtlich zuständigen Finanzamt Kundenteam/Freifahrten nach den für den Gelegenheitsverkehr geltenden Richtlinien eingerichtet. mehr> www.bmsg.gv.at

