Auf Ersuchen von Frau Bundesministerin Claudia Schmied diskutierte der Vorstand des Dachverbands (s)eine Position zu einer allfälligen Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 zur Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für die autonome Verordnung von Herbstferien durch die Bundesländer.
Nach eingehender Diskussion wurde am 10.4.2010 folgende Position, die als Gesamtpaket zu verstehen ist, beschlossen. Der Vorstand des Österreichischen Verbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen verlangt:
1. Den SchülerInnen müssen auch in Ferienzeiten bedarfsorientiert qualitätsvolle sowie leistbare Betreuungsangebote zur Verfügung stehen.
2. Die Sommerferien sollen um eine Woche verkürzt werden (für Schulen mit Pflichtpraktika sollen taugliche Sonderregelungen gefunden werden).
3. Notwendige Wiederholungsprüfungen sollen generell in der letzten Woche der Sommerferien stattfinden.
4. Dienstage nach Ostern und Pfingsten sowie Landesfeiertage (Landespatron) sollen nicht mehr schulfrei sein.
5. Die Fenstertage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam sollen schulfrei sein.
Diesen Punkten stimmten die VertreterInnen aller Landesverbände mit Ausnahme Kärntens, die für eine Beibehaltung der aktuellen Regelungen sind und darum gebeten haben, dieses Abstimmungsverhalten zu protokollieren, zu. Punkt 6, der Bestandteil des Gesamtpaketes ist und nur im Fall der Umsetzung von 1 - 5 zur Anwendung kommen kann, wurde in einem zweiten Abstimmungsschritt einstimmig beschlossen:
6. Wir stimmen dem Schaffen gesetzlicher Rahmenbedingungen für die autonome Verordnung von Herbstferien durch die Bundesländer zu. Eine Regelung muss für das jeweilige Bundesland landesweit einheitlich und schultypübergreifend gelten!
Ergänzende Bemerkungen: Sollte es tatsächlich zur Einführung von Herbstferien in Österreich kommen, fordern wir eine generelle Regelung mit rechtzeitiger Festlegung ähnlich den Semesterferien und regen an, dass einheitliche Zeiträume für mehrere Bundesländer (z. B. Bgld., NÖ und W) gefunden werden, um Eltern den Berufsalltag gegenüber MitarbeiterInnen und Dienstgebern nicht zusätzlich zu erschweren.



